Wenn man aufgrund von Naturereignissen, verspäteten oder abgesagten Rückflügen oder weil man im Urlaubsort eingeschneit ist, nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Arbeitnehmer sind verpflichtet, alles zu tun, um so schnell wie möglich wieder zur Arbeit zu kommen.
Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“, 16.1.2025
Dazu gehört auch das Umbuchen von Flügen oder die Nutzung alternativer Verkehrsmittel. Trifft den Arbeitnehmer keine Schuld an der Verspätung und hat er alles getan, um schnellstmöglich zurückzukehren, muss der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzahlen.
Pendeln bei Wetterchaos
Auch bei Unwetter oder Naturkatastrophen müssen Arbeitnehmer alles Zumutbare versuchen, um zur Arbeit zu gelangen. Dazu gehört das Vorausplanen und die Nutzung alternativer Verkehrsmittel. Wenn es jedoch gar nicht möglich ist, zur Arbeit zu kommen, muss der Arbeitgeber sofort kontaktiert und informiert werden. Arbeitnehmer sind verpflichtet, jede mögliche Alternative zu nutzen, wie früheres Losfahren oder das Umsteigen auf andere Verkehrsmittel.
Es darf keinesfalls erwartet oder verlangt werden, dass man sich einer Gefahr aussetzt. Ist die Anreise zur Arbeit mit Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden, findet das Dienstverhinderungsrecht Anwendung und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Rechte und Pflichten
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aufgrund von Schneechaos nicht zur Arbeit kommen können. Es dürfen weder Urlaubstage noch sonstige offene Zeitguthaben für diese Phase gegengerechnet werden. Solche Naturereignisse sind Einzelfälle, die individuell bewertet werden müssen. „Es gibt sehr wenig Judikatur zu diesen Themen, weil sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihrer jeweiligen Verantwortung zumeist sehr wohl bewusst sind und versuchen, das Beste daraus zu machen“, erklärt ein Experte der Arbeiterkammer Wien.