Frau telefoniert am Schreibtisch sitzend
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AK-Tipp

Alles zum Thema Jahresabschluss

Der Jahreswechsel ist ein guter Zeitpunkt, um das vergangene Arbeitsjahr zu reflektieren und sicherzustellen, dass die Entlohnung korrekt war. Arbeitnehmer sollten ihre Einstufung und Überstunden überprüfen. All das ist das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der Arbeiterkammer Wien.

Der Jahreswechsel dient vielen Menschen dazu, gute Vorsätze fürs neue Jahr zu fassen. Auch für Arbeitnehmer ist es ein guter Zeitpunkt, um das letzte Jahr Revue passieren zu lassen und eventuell bestimmte Vorsätze im Hinblick auf das Arbeitsleben zu fassen, aber auch um zu schauen, ob die Entlohnung gepasst hat. In Österreich gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn, sondern die Mindestlöhne sind typischerweise in den Kollektivverträgen geregelt. Welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, muss der Arbeitgeber bei Arbeitsbeginn im Dienstzettel oder Dienstvertrag angeben.

Ebenso muss der Arbeitgeber anführen, wie der Arbeitnehmer eingestuft ist und betragsmäßig wie hoch der Lohn ist. Die Einstufung richtet sich nach der Tätigkeit, der Ausbildung sowie oft auch danach, wie qualifiziert und verantwortungsvoll die Aufgaben sind. Auch die Betriebszugehörigkeit ist wesentlich für die richtige Einstufung. Je länger man in der Firma beschäftigt ist, desto höher ist im Normalfall der Mindestlohn. In manchen Kollektivverträgen sind auch Vordienstzeiten bei anderen Firmen zu berücksichtigen. Als Nachweis sollte man dem Arbeitgeber dafür Zeugnisse vorlegen.

Lohnerhöhungen und Überstunden

Lohnerhöhungen sind nicht gesetzlich geregelt, sondern müssen von den Gewerkschaften in den Kollektivverträgen durchgesetzt werden. Die Erhöhungen erfolgen nicht immer zu Jahresbeginn, sondern können auch unterjährig in Kraft treten. Verdient man laut Kollektivvertrag, muss man die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen bekommen. Liegt der Lohn oder das Gehalt aber über dem KV-Mindestlohn, dann kann es sein, dass keine Lohnerhöhung zusteht und die Überzahlung daher mit der Zeit aufgesaugt wird. In diesen Fällen sollte im Arbeitsvertrag eine jährliche Lohnanpassung vereinbart werden. Aus Studien wissen wir, dass in Österreich sehr viele Überstunden geleistet werden, viele davon auch unbezahlt.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 9.1.2025

Ganz wichtig ist, dass die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden. Arbeitnehmer sollten die Zeitlisten vom Arbeitgeber kontrollieren und aufheben oder ihre Arbeitszeiten selber mitschreiben. Zu beachten ist auch die Fälligkeit, das heißt, wann die Überstunden ausbezahlt werden müssen. Je nach Vereinbarung kann das monatlich sein oder auch mit Jahresende. Vor allem bei Arbeitnehmern mit Überstundenpauschale oder All In ist sehr oft das Kalenderjahr relevant. Daher sollte kontrolliert werden, ob alle Überstunden durch die Pauschale oder das All In gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber die restlichen Überstunden extra auszahlen oder Zeitausgleich gewähren.

Ansprüche und Aufzeichnungen

Wie lange man Zeit hat, um offene Ansprüche, zum Beispiel aufgrund einer falschen Einstufung oder unbezahlte Überstunden, einzufordern ist sehr unterschiedlich. Sehr häufig finden sich im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag sogenannte Verfallsfristen. Das heißt, offene Ansprüche müssen binnen einer bestimmten Frist, zum Beispiel innerhalb von drei Monaten, schriftlich eingefordert werden. Hält man diese Frist nicht ein, verfallen die Ansprüche und sie können gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.

Für einige Bereich macht es noch Sinn, als Arbeitnehmer Aufzeichnungen zu führen beziehungsweise Kalenderübertragungen ins neue Jahr vorzunehmen. Vor allem beim Urlaub ist es empfehlenswert, die verbrauchten Urlaubstage mitzuschreiben. Grundsätzlich ist zwar der Arbeitgeber verpflichtet, die Urlaubsaufzeichnungen zu führen. Trotzdem schadet eine Kontrolle diesbezüglich nicht, denn gerade bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen die Meinungen über offene Urlaubstage sehr oft auseinander. Daher ist es immens wichtig, die Arbeitszeiten und Urlaube Tag für Tag mitzuschreiben, ob analog oder digital, zum Beispiel mit dem AK-Zeitspeicher.