Generell ist zu sagen, dass Ferialarbeitnehmer ganz normale Arbeitnehmer sind, die aber eben nur für eine kurze Zeit, beispielsweise im Sommer, beschäftigt sind. Kommt für den Arbeitgeber und die im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ein Kollektivvertrag zur Anwendung, muss somit auch ein Ferialarbeitnehmer danach entlohnt werden. Sofern kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, gilt es das vereinbarte Entgelt zu zahlen, wurde nichts vereinbart, besteht Anspruch auf ein angemessenes, orts- und branchenübliches Entgelt.
Als Ferialarbeitnehmer hat man genau dieselben Rechte wie alle anderen ArbeitnehmerInnen in der Firma. Daher haben Ferialarbeitnehmer zusammen mit der Ausbezahlung des monatlichen Entgelts auch Anspruch auf eine monatliche Lohnabrechnung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmer neben der Ausbezahlung des Entgelts eine sogenannte „Endabrechnung“ auszustellen. Diese hat eine übersichtliche Abrechnung zu sein, welche neben den monatlichen Ansprüchen auch Beendigungsansprüche enthalten kann.
Sonderzahlungen und Urlaubstage
Wenn der Kollektivvertrag, der für meinen Betrieb gilt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht, muss ich auch als Ferialarbeitnehmer anteilsmäßig Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlt bekommen.
Wenn man bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, etwa im Rahmen eines Ferialjobs, zum Beispiel nur zwei Monate gearbeitet hat, so gebühren Sonderzahlungen dann anteilsmäßig für diese zwei Monate, somit je 2/12 meines Gehalts als Urlaubsgeld und 2/12 als Weihnachtsgeld.
Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“, 19.9.2024
Weiters ist bei Sonderzahlungen zu beachten, dass manche Kollektivverträge „Wartefristen“ vorsehen, bis ein Anspruch auf Sonderzahlungen entsteht. Beispielsweise bestimmt der Kollektivvertrag für das Gastgewerbe, dass ein Sonderzahlungsanspruch erst nach einer zweimonatigen Beschäftigungsdauer entsteht. Das heißt man muss zumindest zwei Monate beschäftigt sein, andernfalls hat man keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.
FerialarbeitnehmerInnen stehen anteilsmäßig Urlaubstage zu. Diese können während des Arbeitsverhältnisses entweder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber konsumiert, oder mit der Beendigung des Ferialjobs ausbezahlt werden. Die offenen Urlaubstage, welche während des Arbeitsverhältnisses nicht konsumiert, sondern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden, werden als Urlaubsersatzleistung bezeichnet.
Abrechnung und Lohnsteuerausgleich
Wenn der Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Endabrechnung und keine Entlohnung erhält, sollten Arbeitnehmer einen eingeschriebenen Brief mit einer kurzen Nachfrist an den Arbeitgeber richten und ihn auffordern, die Abrechnung vorzunehmen und die fälligen Ansprüche bis zu einem konkreten Datum zur Auszahlung zu bringen.
Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, ist der Arbeitnehmer berechtigt, sein Entgelt gerichtlich geltend zu machen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich einen Termin bei der Arbeiterkammer Wien oder der zuständigen Fachgewerkschaft zu vereinbaren.
Wurde vom Verdienst beim Ferialjob eine Lohnsteuer abgezogen, obwohl im ganzen Kalenderjahr das steuerliche Einkommen weniger als 12.816 Euro beträgt, kann innerhalb der nächsten fünf Jahre mit einem Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) diese bezahlte Steuer vom Finanzamt wieder zurückgeholt werden.